Garantie

RECHTE AUS MANGELHAFTER LEISTUNG

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen der §§ 1914 bis 1925, § 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174b des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem Gesetz Nr. 634/1992 Sb. über den Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung).

Ist Gegenstand des Kaufs eine materielle bewegliche Sache, die mit digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung in einer Weise verbunden ist, dass sie ohne diese ihre Funktionen nicht erfüllen könnte (im Folgenden „Sache mit digitalen Eigenschaften“), gelten die Bestimmungen über die Haftung des Verkäufers für Mängel auch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung, selbst wenn diese von einem Dritten bereitgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn aus dem Inhalt des Kaufvertrags und aus der Art der Sache ersichtlich ist, dass sie getrennt bereitgestellt werden.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Sache bei der Übernahme keine Mängel aufweist. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer insbesondere dafür, dass die Sache

  • der vereinbarten Beschreibung, Art und Menge sowie Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und anderen vereinbarten Eigenschaften entspricht,
  • für den vom Käufer gewünschten und vom Verkäufer genehmigten Zweck geeignet ist und
  • mit den vereinbarten Zubehörteilen und Gebrauchsanweisungen, einschließlich Montage- oder Installationsanweisungen, geliefert wird.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass neben den vereinbarten Eigenschaften:

  • die Sache für den Zweck geeignet ist, für den eine Sache dieser Art üblicherweise verwendet wird, auch unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, der Rechtsvorschriften, der technischen Normen oder der Verhaltenskodizes der betreffenden Branche, sofern keine technischen Normen bestehen,
  • die Sache in Bezug auf Menge, Qualität und andere Eigenschaften, einschließlich Lebensdauer, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, den üblichen Eigenschaften von Sachen derselben Art entspricht, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, auch unter Berücksichtigung öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder einer anderen Person in derselben Vertragskette, insbesondere durch Werbung oder Kennzeichnung, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er davon keine Kenntnis hatte oder dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest in vergleichbarer Weise geregelt waren, oder dass sie keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben konnte,
  • die Sache wird mit Zubehör geliefert, einschließlich Verpackung, Montageanleitung und anderen Gebrauchsanweisungen, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, und
  • die Sache entspricht in ihrer Qualität oder Ausführung einem Muster oder einer Vorlage, die der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hat.

Die Bestimmungen über die Eigenschaften gelten nicht, wenn der Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine bestimmte Eigenschaft der Ware abweicht, und der Käufer dem bei Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer auch für Mängel, die durch unsachgemäße Montage oder Installation verursacht wurden, die gemäß dem Kaufvertrag vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Montage oder Installation vom Käufer durchgeführt wurde und der Mangel auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist, die der Verkäufer oder der Anbieter digitaler Inhalte oder digitaler Dienste zur Verfügung gestellt hat, wenn es sich um eine Sache mit digitalen Eigenschaften handelt.

Tritt der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übernahme auf, so gilt die Sache als bereits bei der Übernahme mangelhaft, es sei denn, die Art der Sache oder des Mangels schließt dies aus. Diese Frist läuft nicht während der Zeit, in der der Käufer die Sache nicht nutzen kann, wenn er den Mangel berechtigterweise gerügt hat.

Ist der Gegenstand des Kaufs eine Sache mit digitalen Eigenschaften, stellt der Verkäufer sicher, dass dem Käufer die vereinbarten Aktualisierungen des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung bereitgestellt werden. Zusätzlich zu den vereinbarten Aktualisierungen stellt der Verkäufer sicher, dass dem Käufer die Aktualisierungen bereitgestellt werden, die erforderlich sind, damit die Sache nach der Übernahme die Eigenschaften gemäß den vorstehenden Bestimmungen beibehält, und dass er auf deren Verfügbarkeit hingewiesen wird:

  • für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn gemäß dem Kaufvertrag digitale Inhalte oder digitale Inhaltsdienste über einen bestimmten Zeitraum hinweg kontinuierlich bereitgestellt werden sollen, und wenn eine Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vereinbart wurde, für den gesamten Zeitraum,
  • für einen Zeitraum, den der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, wenn gemäß dem Kaufvertrag digitale Inhalte oder digitale Inhaltsdienste einmalig bereitgestellt werden sollen; Dies wird anhand der Art und des Zwecks der Sache, der Beschaffenheit der digitalen Inhalte oder der digitalen Inhaltsdienste und unter Berücksichtigung der Umstände bei Abschluss des Kaufvertrags und der Art der Verpflichtung beurteilt.

WEITERE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen der §§ 1914 bis 1925, § 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174b des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem Gesetz Nr. 634/1992 Sb. über den Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung).

Ist Gegenstand des Kaufs eine materielle bewegliche Sache, die mit digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung in einer Weise verbunden ist, dass sie ohne diese ihre Funktionen nicht erfüllen könnte (im Folgenden „Sache mit digitalen Eigenschaften“), gelten die Bestimmungen über die Haftung des Verkäufers für Mängel auch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung, selbst wenn diese von einem Dritten bereitgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn aus dem Inhalt des Kaufvertrags und der Art der Sache ersichtlich ist, dass sie getrennt bereitgestellt werden.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware bei der Übernahme keine Mängel aufweist. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer insbesondere dafür, dass die Ware der vereinbarten Beschreibung, Art und Menge sowie Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und anderen vereinbarten Eigenschaften entspricht; dass sie für den vom Käufer gewünschten und vom Verkäufer akzeptierten Zweck geeignet ist; und mit den vereinbarten Zubehörteilen und Gebrauchsanweisungen, einschließlich Montage- oder Installationsanweisungen, geliefert wird.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Sache neben den vereinbarten Eigenschaften auch für den Zweck geeignet ist, für den eine Sache dieser Art üblicherweise verwendet wird, auch unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, der Rechtsvorschriften, der technischen Normen oder der Verhaltenskodizes der betreffenden Branche, sofern keine technischen Normen bestehen; die Sache in Bezug auf Menge, Qualität und andere Eigenschaften, einschließlich Lebensdauer, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, den üblichen Eigenschaften von Sachen derselben Art entspricht, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, auch unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen des Verkäufers oder einer anderen Person in derselben Vertragskette, insbesondere durch Werbung oder Kennzeichnung, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er davon keine Kenntnis hatte oder dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in mindestens vergleichbarer Weise geregelt war oder dass es keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben konnte; die Sache wird mit Zubehör geliefert, einschließlich Verpackung, Montageanleitung und anderen Gebrauchsanweisungen, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann; und die Sache entspricht in ihrer Qualität oder Ausführung dem Muster oder der Vorlage, die der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hat.

Die Bestimmungen über die Eigenschaften gelten nicht, wenn der Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine bestimmte Eigenschaft der Sache abweicht, und der Käufer dem bei Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer auch für Mängel, die durch unsachgemäße Montage oder Installation verursacht wurden, die gemäß dem Kaufvertrag vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Montage oder Installation vom Käufer durchgeführt wurde und der Mangel auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist, die der Verkäufer oder der Anbieter digitaler Inhalte oder digitaler Dienste zur Verfügung gestellt hat, wenn es sich um eine Sache mit digitalen Eigenschaften handelt.

Tritt der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übernahme auf, so gilt die Sache als bereits bei der Übernahme mangelhaft, es sei denn, die Art der Sache oder des Mangels schließt dies aus. Diese Frist läuft nicht während der Zeit, in der der Käufer die Sache nicht nutzen kann, wenn er den Mangel berechtigterweise gerügt hat.

Ist der Gegenstand des Kaufs eine Sache mit digitalen Eigenschaften, stellt der Verkäufer sicher, dass dem Käufer die vereinbarten Aktualisierungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienste zur Verfügung gestellt werden. Neben den vereinbarten Aktualisierungen stellt der Verkäufer sicher, dass dem Käufer die Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, damit die Sache nach der Übernahme die Eigenschaften gemäß den vorstehenden Bestimmungen beibehält, und dass er zwei Jahre lang über deren Verfügbarkeit informiert wird, wenn - wenn gemäß dem Kaufvertrag digitale Inhalte oder digitale Inhaltsdienste über einen bestimmten Zeitraum hinweg regelmäßig bereitgestellt werden sollen und wenn eine Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vereinbart wurde, während des gesamten Zeitraums; oder für einen Zeitraum, den der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, wenn gemäß dem Kaufvertrag digitale Inhalte oder digitale Inhaltsdienste einmalig bereitgestellt werden sollen. Dies wird anhand der Art und des Zwecks der Sache, der Beschaffenheit der digitalen Inhalte oder der digitalen Inhaltsdienste und unter Berücksichtigung der Umstände bei Abschluss des Kaufvertrags und der Art der Verpflichtung beurteilt.